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Krankenkassen müssen Hörgeräte bei medezinischen Bedarf künftig in voller Höhe zahlen!
Ende 2006 ist endlich ein lange erwartetes Gerichtsurteil zur Übernahme
der Kosten für Hörgeräte bekannt geworden. Dieses bemerkenswerte und rechtskräftige Urteil stammt vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen unter dem Aktenzeichen L 4 KR 147/03 vom 15.06.2005.
Das Gericht stellte fest:
- Für die Versorgung mit Hörhilfen gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung das Sachleistungsprinzi p. Das wurde auch vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17.12.2002 festgestellt, als es die Festbetragsregelung für Hörgeräte als im Einklang mit der Verfassung bezeichnete.
- Ist eine bestimmte Hörhilfe notwendig, so hat die Krankenkasse diese Hörhilfe in vollem Umfang und ohne Eigenleistung der Versicherten zu gewähren. In dem zu beurteilenden Fall hat der Hörgeräteakustiker in seinem Anpassungsbericht festgestellt, daß die zum Festbetrag lieferbaren Hörgeräte ganz offenkundig
nicht ausreichten, um den Hörverlust der Klägerin ausreichend auszugleichen. Und wörtlich: „Sind Hilfsmittel medizinisch notwendig, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich entschieden, dass sich Versicherte nicht
mit einer Teilkostenerstattung zufrieden geben müssen“. Die Krankenkasse muß in diesen Fällen die Kosten der Hörgeräte in voller Höhe übernehmen. - Hat eine gesetzliche Krankenkasse den Anspruch auf Versorgung mit einer notwendigen Hörhilfe zu Unrecht abgelehnt und hat sich die Versicherte das Hörgerät selbst beschafft, so muss sie sich nicht mit einer Teilkostenerstattung zufrieden geben. Dies gilt natürlich nur, wenn die Krankenkasse zuvor die
Versorgung mit dem Hörgerät dem Grunde nach anerkannt hat.