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Rechtsanspruch auf Hausgebärdensprachkurs für Eltern gehörloser Kinder
2013 wurde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg zum Entsetzen vieler Eltern von gehörlosen Kinder entschieden, dass Eltern kein Recht auf Gebärdensprachkurse durch die Eingliederungshilfe haben. Eltern brauchen aber diese Kurse, um ihre gehörlosen Kinder erziehen und bilden zu können. Es reicht ja nicht, wenn die Kinder Gebärdensprache können, aber die Eltern nicht und so die Familien nicht zuhause miteinander kommunizieren können. Selbst finanzieren können die Eltern die Kurse, die pro Stunde 75 Euro kosten, aber meist nicht.
Karin Kestner hat daraufhin das Sozialgesetz SGB VIII durchgearbeitet und vergleichbare Entscheidungen der Vergangenheit studiert. Danach empfahl sie den Eltern, die Kurse beim Jugendamt zu beantragen. Einige Jugendämter verstanden die Not und finanzierten die Kurse. Aber manche Jugendämter wollten nicht zahlen und fragten das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF)an, ob sie dazu verpflichtet seien.
Das Institut hat jetzt ein Rechtsgutachten veröffentlicht, in dem der Anspruch der Eltern bejaht wird.
Unter anderem wird geschrieben:
Anspruch als (flexible) Hilfe zur Erziehung an § 27 SGB VIII
Die mangelnde Kommunikationsfähigkeit der Eltern und die damit notwendigerweise einhergehenden Beeinträchtigungen ihrer erzieherischen Möglichkeiten bedingen zwangsläufig die Annahme einer erzieherischen Bedarfssituation des Kindes.
Dieser kann durch die Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachkurs abgeholfen werden, sodass es sich auch um die geeignete und notwendige Hilfe handelt.
Im Fazit wird geschrieben:
Nach Einschätzung des Instituts besteht ein Anspruch gegenüber dem Jugendamt auf Übernahme der Kosten für den Gebärdensprachkurs der Eltern als Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 SGB VIII
Veröffentlichung in DAS JUGENDAMT 2015, H. 2
Rehabilitationsrecht
Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachkurs für Eltern eines hörbehinderten Kindes – zugleich Auseinandersetzung mit LSG BW 18.7.2013 – L 7 SO 4642/1
Allen Eltern sei geraten einen Antrag beim Jugendamt zu stellen – hier ein Musterantrag.