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Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags
Der Bundesfinanzhof hat bereits im Juni dieses Jahres entschieden, dass Menschen mt Behinderung sich bei ihrer Steuererklärung entscheiden müssen, ob sie den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen oder für bezahlte Pflegeleistungen lieber die Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Zu beachten ist, dass der Behinderten-Pauschbetrag je nach Grad der Behinderung 310 bis 1420 Euro umfassen kann. Die Einkommensteuer kann sich um 20 Prozent, höchstens aber um 4000 Euro bei einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, die auch Pflegeleistungen umfasst, reduzieren.
- Das Urteil beim BHF (HTML)
- Das Urteil (PDF)