Have any questions?
+44 1234 567 890
Mitgliedschaft
Satzung - Stand Mai 2014
Eine Mitgliedschaft bei uns hat viele Vorteile – für den Einzelnen wie für die Gemeinschaft. Gegenseitige Unterstützung und der Erfahrungsaustausch sind für unsere Mitglieder die wahrscheinlich größte persönliche Bereicherung. Denn Familien mit gehörlosen Kindern wohnen oft weit voneinander entfernt, Kontakte sind entsprechend schwer zu finden.
Darüber hinaus stärkt jedes neue Mitglied im Bundeselternverband
gehörloser Kinder unser Netzwerk, unser Auftreten in der Öffentlichkeit wird deutlicher und die Chance für unsere Kinder, faire Lebens- und Lernbedingungen zu erhalten, größer.
Unsere Mitglieder sind Einzelpersonen (v. a. Eltern und Großeltern hörgeschädigter Kinder) Vereine (Fördervereine, Schulelternvertretungen, Landeselternvertretungen).
Beiträge
Vereine, Verbände o.ä.:
Jahresbeitrag 300,- Euro, Mindestbeitrag 150,- Euro
Elternvertretungen von Schulen:
Jahresbeitrag 50,- €
bei Bankeinzug oder Dauerauftrag 40,- €
Einzelmitglied:
Jahresbeitrag 50,- Euro, bei Bankeinzug oder Dauerauftrag 40,- Euro
Ein Antrag auf Beitragsermäßigung kann beim Vorstand gestellt werden.
Die Beiträge sind ab Januar 2010 gültig!
Wir sind vom Finanzamt Dortmund West als gemeinnütziger Verein anerkannt, der jährliche Mitgliedsbeitrag kann ebenso wie Spenden steuermindernd geltend gemacht werden.
Mitglieder erhalten zweimal pro Jahr kostenlos unser Eltern-Magazin
„Eltern helfen Eltern„.
Mitglieder erhalten bei der Anmeldung zur Arbeitstagung einen Preisnachlass von 10 Prozent.
Mitgliedern stellen wir auf Anfrage zahlreiche interessante Informationsschriften kostenlos zur Verfügung.
Siehe Bestellzettel oder in der jeweils letzten Ausgabe unseres Eltern-Magazins „Eltern helfen Eltern„.
Bestellzettel
Bankverbindung:
Postbank FFm, Konto: 509 596 600, BLZ 500 100 60
Ab 1.2.2014 neu : IBAN: DE 09 5001 0060 0509 5966 00 und BIC: PBNKDEFF
Die Krankenkassen fördern uns
Selbsthilfeförderung nach § 20 c SGB V
am 17.6.2013 hat der GKV-Spitzenverband die Grundsätze zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März 2000 neu beschlossen.
Die Fördergrundsätze treten mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in Kraft.
Ein barrierefreies PDF wurde am 1. Juli auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht.
Die wesentlichen Förderschwerpinkte haben sich nicht verändert:
- Pauschalförderung:
Im Rahmen der kassenübergreifenden Gemeinschaftsförderung fördern die Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbände auf Bundes-, Landes- und Ortsebene die Selbsthilfe gemeinschaftlich über einen Gemeinschaftsfonds. Die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung soll zumindest 50 % der Gesamtmittel der Selbsthilfeförderung umfassen und soll als pauschale Förderung ausgestaltet sein. - Projektförderung:
Neben der kassenübergreifenden Gemeinschaftsförderung gibt es nach wie vor auf allen Förderebenen die sog. kassenindividuelle Selbsthilfeförderung, die von den Krankenkassen eher als Projektförderung ausgestaltet ist.
Unsere Arbeit im Bundeselternverband gehörloser Kinder e.V. wäre ohne eine Förderung durch die Krankenkassen kaum möglich.
Wir bedanken uns an dieser Stelle für die Unterstützung.